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Zentrale Technik

Gentechnik, Strahlenschutz und Umweltschutz

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Infektionsschutz

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)


Umgang mit Krankheitserregern

Antragstellung / Genehmigung - Beratung und Unterstützung durch die Abt. ZT4

Wenn Sie Tätigkeiten planen, die das IfSG (Infektionsschutzgesetz) betreffen, erhalten Sie bei der Abteilung Gefahrstoffe und Umweltschutz fachliche Beratung und Unterstützung von der Antragstellung bis zur Genehmigung.

Rufen Sie dazu einfach unter Hausruf 2102 an.

Da wir auch als "Zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten, die nach dem Infektionsschutzgesetz zu beurteilen sind" dienen, soll jeglicher Schriftwechsel über uns laufen.

Bei uns erhalten Sie auch weitere Informationen wie z. B. Anforderungen an die Laborausstattung, DIN-Normen, Hygieneplan, zugelassene Desinfektionsmittel, sowie die nötigen Informationen zum Beantragen der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gem. § 44 IfSG und zur Anzeige der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern gem. § 49 IfSG bzw. § 16 BioStoffV.

Rechtliche Grundlagen

Wer mit Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) arbeiten will oder sie in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren oder sie abgeben will, bedarf der Erlaubnis der zuständige Behörde.

Anzeigepflichten nach § 49 IfSG

Wer Tätigkeiten im Sinne von § 44 (IfSG) erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme gemäß § 49 IfSG anzuzeigen.

Anzeigepflichten nach § 16 BioStoffV

Darüber hinaus hat die Universität Bayreuth der zuständigen Behörde unter anderem anzuzeigen:

die erstmalige Aufnahme

  • ​a. einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2,
  • b. einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht nach § 15 BioStoffV unterliegen,in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie
  • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen.

Anzeige, Anmelde- und Genehmigungspflichten nach dem GenTG

Wenn es sich bei den Tätigkeiten um gentechnische Arbeiten handelt sind diese zusätzlich nach dem GenTG anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen.

Zuständige Behörde

Die für die Universität zuständige Behörde ist im Fall des IfSG und der BioStoffV die Regierung von Oberfranken, in Fall des GenTG die Regierung von Unterfranken.


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. René Amore

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