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Zentrale Technik

Gentechnik, Strahlenschutz und Umweltschutz

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Merkblatt - Röntgeneinrichtungen und Störstrahler

1. Vorbemerkung

Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (vgl. 3.) unterliegt speziellen Regelungen, deren gesetzliche Grundlage die Röntgenverordnung (RöV) in der jeweils gültigen Fassung darstellt. Die Umsetzung der RöV an der Universität Bayreuth ist durch die Strahlenschutzanweisung der Universität Bayreuth geregelt.
In der Regel ist als Voraussetzung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Geräte und Anlagen, die bauartgeprüft sind und für die ein entsprechender Zulassungsnachweis und eine Stückprüfungsbescheinigung vorliegen. In diesem Falle ist der Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Eine unverzügliche Anzeige ist auch erforderlich, wenn der Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet wird. Alle Anzeigen sind über den Strahlenschutzbevollmächtigen der Universität, bzw. Abt. ZT4 zu führen.
Auch der Betrieb von Störstrahlern ist genehmigungspflichtig, es sei denn, es handelt sich um Geräte, bei denen die Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm von der Gehäuseoberfläche 1 mSv/h nicht überschreitet. Deren Betrieb ist genehmigungsfrei, wenn
die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 20 kV nicht übersteigt und auf dem Gerät darauf hingewiesen wird, daß Röntgenstrahlen erzeugt werden und die Beschleunigungsspannung den vom Hersteller angegebenen Höchstwert nicht überschreiten darf,
bei Anlagen mit einer höheren Beschleunigungsspannung als 20 kV eine Bauartzulassung vorliegt und zusätzlich zu den bei 1. genannten Hinweisen auf dem Gerät bestätigt wird, daß durch eine vom Hersteller oder Einführer bezeichnete Vorrichtung die nach der Bauartzulassung höchstzulässige Ortsdosisleistung nicht überschritten wird,
die Beschleunigungsspannung 30 kV nicht übersteigt und die Störstrahlung nur durch eigensichere Kathodenstrahlröhren erzeugt wird und im Störstrahler angegeben ist, welche Anschlußwerte für die eigensichere Kathodenstrahlröhre gelten. Die Röhre muß mit dem Kennzeichen "Eigensichere Kathodenstrahlröhre nach Anlage III RöV" versehen sein und darf den o.g. Grenzwert der Ortsdosisleistung in 10 cm Abstand vom Kolben in keinem Falle überschreiten. Auf dem Gerät selbst muß ein Hinweis angebracht sein, daß die erzeugten Röntgenstrahlen durch die eigensichere Kathodenstrahlröhre ausreichend abgeschirmt werden.


2. Voraussetzungen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen
2.1 Strahlenschutzbeauftragte (nach § 13 Abs. 2 RöV)

Für Leitung und Betrieb von Röntgeneinrichtungen müssen Strahlenschutzbeauftragte bestellt sein, die die notwendige Fachkunde besitzen. Die Fachkunde ist durch Bescheinigungen nachzuweisen, die dem Inhaber  bestätigen:

  • eine Berufsausbildung
  • Berufserfahrung

die Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs in dem u. a. Kenntnisse über die Wirkung ionisierender Strahlen, über die Durchführung wirksamer Maßnahmen zum Schutz vor Strahlenschäden, über ein sicheres Betreiben der Einrichtungen und die einwandfreie Wirkungsweise der erforderlichen Schutzvorrichtungen sowie der gesetzlichen Grundlagen vermittelt werden. Solche behördlich anerkannten Fachkundekurse werden von verschiedenen Institutionen gegen Gebühren angeboten, die damit verbundenen Kosten sind Angelegenheit des betreffenden Fachgebiets.
Die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten erfolgt auf Vorschlag des Lehrstuhls bzw. Fachgebietsleitung durch den Präsidenten vertreten durch den Strahlenschutzevollmächtigten der Universität. Der Vorgeschlagene muß aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet sein, er muß zuverlässig sein. Für die Bestellung ist außerdem die Festlegung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereichs erforderlich.

2.2 Belehrung sonst tätiger Personen

Alle sonst beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen tätigen Personen müssen über Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen verfügen. Diese Kenntnisse brauchen nur der Art der Tätigkeit zu entsprechen und können im Rahmen einer Belehrung vermittelt werden (vgl. § 36 RöV). Über Inhalt und Zeitpunkt der Belehrung sind Aufzeichnungen (siehe Muster Aufzeichnungsprotokoll) zu machen, diese sind von den belehrten Personen per Unterschrift zu quittieren.


2.3 Strahlenschutzprüfung durch einen Sachverständigen

Vor ihrer Inbetriebnahme und danach in Zeitabständen von längstens fünf Jahren muß die Röntgeneinrichtung von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen geprüft werden (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Satz 1 Nr. 4 RöV).
Für Störstrahler ist eine Wiederholungsprüfung (nach 5 Jahren) nicht vorgesehen.
Die Prüfungen werden in der Regel von der Abt. Gefahrstoffe und Umweltschutz (ZT4) koordiniert und beauftragt und sind daher rechtzeitig bei ZT4 anzumelden.

2.4 Prüfbericht bzw. Prüfbescheinigung

Die Prüfung durch den Sachverständigen erfolgt gemäß den Richtlinien für Strahlenschutzprüfungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RöV. Sie findet ihren Niederschlag in einem Prüfbericht bzw. einer Prüfbescheinigung. Nach erfolgter Prüfung darf weder die Anlage noch die Betriebsweise wesentlich geändert werden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die den Strahlenschutz beeinflussen kann, beispielsweise die Änderung des Aufstellungsorts einer stationären Anlage, der Strahleinrichtung, der baulichen Verhältnisse, Ersatz einer Röhre durch eine anderen Typs, Erhöhung von Betriebsgrenzwerten u. dgl. Nicht als wesentliche Änderung gilt dagegen der Ersatz einer Röntgenröhre durch eine bauartgeprüfte andere, ggf. auch anderen Typs.
Nach jeder wesentlichen Änderung ist eine erneute Sachverständigenprüfung erforderlich!
Eventuell festgestellte Mängel sowie Auflagen zur Verbesserung des Strahlenschutzes machen u.U. eine Nachprüfung notwendig und verzögern damit die Inbetriebnahme. Bei Neuanschaffungen sollte daher zweckmäßigerweise von vornherein mit dem Verkäufer vereinbart werden, daß dieser die Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen besorgt.
Die Durchführung der Strahlenschutzprüfung ist dem Präsidenten, Abt. Gefahrstoffe und Umweltschutz durch Überlassung der Prüfbescheinigung und ggf. des Prüfberichts nachzuweisen. Dem Prüfer ist aufzugeben, den Prüfbericht direkt an den Betreiber der Anlage zu senden.

2.5 Genehmigungsantrag und Anzeige

Betreiber jeder Röntgeneinrichtung im Bereich der Universität Bayreuth ist der Präsident, vertreten durch den Strahlenschutzbevollmächtigten. Genehmigungsanträge und Anzeigen werden der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde, dem Gewerbeaufsichtsamt Bayreuth, daher vom Präsidenten oder seinem Vertreter vorgelegt. Die erforderlichen Angaben sind der Abt. Gefahrstoffe und Umweltschutz (ZT4) zusammen mit allen Unterlagen (einschl. einer Skizze, aus der sich die Lage des Strahlenerzeugers, der Abschirmvorrichtungen, der Arbeits- und Aufenthaltsplätze sowie der angrenzenden Räume und deren Nutzung ergeben) einzureichen. Sowohl für Genehmigungsanträge als auch für Anzeigen existieren Mustervordrucke, die bei ZT4 angefordert werden können. Die Inbetriebnahme der Röntgenanlage bzw. des Störstrahlers kann nach Erteilung der behördlichen Genehmigung bzw. 14 Tage nach Erstatten der Anzeige - gerechnet von dem Tag, an dem alle Unterlagen vollständig beim Amt vorliegen - erfolgen.
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind nach § 6 RöV der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich durch die beauftragte Firma anzuzeigen.

3. Geltungsbereich der Röntgenverordnung

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der Röntgenverordnung sind Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit einer Grenzenergie von mindestens 5 keV durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden können und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von 3 MeV begrenzt ist. Röntgeneinrichtungen sind Anlagen, Geräte oder Vorrichtungen, die zum Zwecke der Erzeugung von Röntgenstrahlen betrieben werden, und die aus Röntgenstrahler und Röntgengenerator bestehen, Störstrahler sind Anlagen, Geräte oder Vorrichtungen, in denen Röntgenstrahlen erzeugt werden, ohne daß sie zu diesem Zweck betrieben werden. Hierzu gehören elektronische Geräte, bei deren Betrieb als störender Nebeneffekt sogenannte parasitäre Röntgenstrahlen auftreten, z.B. Fernsehgeräte, Gleichrichteranlagen, Kathodenstrahloszillographen, Elektronenstrahl-Schweißgeräte, Elektronenröhren zur Mikrowellenerzeugung, Elektronenmikroskope, Elektronenstrahl-Schmelzöfen und -Bedampfungsanlagen.
Die Röntgenverordnung gilt für den Betrieb solcher Anlagen, Geräte oder Vorrichtungen, nicht für deren Errichtung. Der Betrieb beginnt mit der erstmaligen Einschaltung z. B. des Röntgengeräts und endet mit der Besitzaufgabe oder dem erkennbaren Willen, das Gerät künftig nicht mehr zu betreiben. In diesem Falle muß sichergestellt sein, daß das Gerät nicht von Dritten eingeschaltet werden kann. Sicherungsmaßnahmen sind z.B. das Blockieren von Schaltern, das Unterbrechen von Verbindungsleitungen oder sonst eine dauerhafte Trennung von der Stromversorgung.


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. René Amore

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