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Zentrale Technik

Gentechnik, Strahlenschutz und Umweltschutz

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Grundregeln guter mikrobiologischer Technik

Allgemeine Regeln:

  • Fenster und Türen der Arbeitsbereiche sollen währen der Arbeiten geschlossen sein.
  • In den Arbeitsräumen darf nicht getrunken, gegessen oder geraucht werden. Nahrungsmittel dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt werden.
  • Laborkittel oder andere Schutzkleidung müssen im Arbeitsbereich getragen werden.
  • Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu benutzen.
  • Spritzen und Kanülen sollen nur, wenn unbedingt nötig, benutzt werden.
  • Bei allen Manipulationen muß darauf geachtet werden, daß Aerosolbildung, soweit möglich, vermieden wird.
  • Nach Beendigung der Arbeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die Hände sorgfältig gewaschen, gegebenenfalls desinfiziert und rückgefettet werden.
  • Arbeitsbereiche sollen aufgeräumt und sauber gehalten werden. Auf den Arbeitstischen sollen nur die tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen. Vorräte sollen nur in dafür bereitgestellten Bereichen oder Schränken gelagert werden.
  • Die Identität der benutzten biologischen Agenzien ist regelmäßig zu überprüfen, wenn das für die Beurteilung des Gefährdungspotentials erforderlich ist. Die zeitlichen Abstände richten sich nach dem Gefährungspotential.
  • Beim Umgang mit biologischen Agenzien sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.
  • In der Mikrobiologie, Virologie oder Zellbiologie unerfahrene Mitarbeiter müssen besonders umfassend unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht werden.
  • Ungeziefer muß, wenn nötig, regelmäßig bekämpft werden.
     

Für den Umgang mit Krankheitserregern kommen folgende Grundregeln hinzu:

  • Alle Arbeitsplätze sind täglich zu desinfizieren. Gegebenenfalls ist durch Wechsel des Desinfektionsmittels der Anreicherung von resistenten Keimen vorzubeugen.
  • Schutzkleidung darf nicht außerhalb der Arbeitsbereiche getragen werden.
  • Kontaminierte Arbeitsgeräte müssen vor der Reinigung autoklaviert oder desinfiziert werden.
  • Erregerhaltiger Abfall muß gefahrlos gesammelt, durch Autoklavieren oder Desinfektion unschädlich gemacht werden.
  • Wird infektiöses Material verschüttet, muß sofort der kontaminierte Bereich gesperrt und desinfiziert werden.
  • Wird mit humanpathogenen Erregern gearbeitet, gegen die ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht, sollen alle Beschäftigten, soweit sie nicht bereits immun sind, geimpft und die Immunität in geeigneter Weise regelmäßig überprüft werden.
  • Der Gesundheitszustand der Beschäftigten ist durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu überwachen, d.h. Erstuntersuchung bei der Arbeitsaufnahme und jährliche Nachuntersuchung. Für diese arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bestehen insbesondere die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 24 „Hauterkrankungen" und G 42 „Infektionskrankheiten", die als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin dem Arzt als Leitfaden dienen sollen, nach gleichen Kriterien zu beurteilen, auszuwerten und die Untersuchungsergebnisse zu erfassen.
  • Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, Viren und suviralen Agenzien mit Gefährdungspotential ist nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 43 „Biotechnologie" zu verfahren.
  • Hinweise für Erste Hilfe bei Unfällen mit pathogenen Mikroorganismen und Viren müssen im Arbeitsbereich sofort greifbar sein. Alle Unfälle sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.
     

Weitere Sicherheitsmaßnahmen können in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential sein:

  • Die Benutzung von Sicherheitswerkbänken (Luftstrom vom Experimentator weggerichtet) der Klasse I, Klasse II (typgeprüft) oder Klasse III.
  • Die Beschränkung und die Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Arbeitsbereichen.
  • Die Benutzung besonderer Schutzkleidung und von Atemschutzgeräten.
  • Desinfektion aller erregerhaltigen Materialien, bevor sie den Arbeitstisch verlassen.
  • Aufrechterhaltung eines Unterdruckes im Arbeitsbereich.
  • Verringerung der Keimzahl in der Abluft durch geeignete Maßnahmen, z.B. Hochleistungs- schwebstoff-Filter.
     

Beim Umgang mit human- und tierpathogenen biologischen Agenzien gelten zusätzlich folgende allgemeine Regelungen:

  • Für den Umgang mit humanpathogenen biologischen Agenzien ist eine Genehmigung nach dem Bundesseuchengesetz erforderlich.
  • Für den Umgang mit Tierseuchenerregern ist eine Genehmigung nach dem Tierseuchengesetz und der Tierseuchenerreger-Verordnung erforderlich.
  • Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit infektiösen humanpathogenen biologischen Agenzien oder Materialien, die diese Agenzien enthalten, umgehen.


* Auf Zellkulturen entsprechend anzuwenden


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. René Amore

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